Es ist schon erstaunlich…

…wie viele Leistungen, die Praxen im GOÄ-Bereich erbringen, nicht oder nur zum Teil abgerechnet werden – obwohl die Praxen ihre Abrechnungen in die Hand von Dienstleistern geben. Unsere Spezialisten entdecken in jeder Praxis regelmäßig teils fünfstellige Umsätze pro Jahr, die nicht abgerechnet werden.

Analogbereich besser nutzen

„Seit der Abrechnungsoptimierung für meine Praxis durch die Spezialisten bei JAN ACKERMANN Medical Management und die vielen klaren Hinweise haben wir kaum noch Nachfragen seitens der Privatversicherungen unserer Patienten – das bedeutet: Wir ersparen uns und unseren Patienten Zeit und unnötige Diskussionen. Auch ein Grund hierfür war, dass wir den Analogbereich überhaupt erst einmal für uns entdeckt haben. Jetzt setzen wir die richtigen Texte ein, die geforderten Beträge werden anstandslos bezahlt,“ berichtet eine Allgemeinärztin aus Niedersachsen.

Das können auch Sie erreichen.

Ist bei 3,5 wirklich Schluss?

In unseren Workshops und in unseren Beratungsgesprächen hören wir immer wieder die Meinung, dass über den dreieinhalbfachen Satz nicht gesteigert werden darf. Das ist nicht richtig.

Abgesehen davon, dass die Mehrheit der Praxen nur die Sätze abrechnen, die auch von den Versicherungen der Patienten bezahlt werden, darf durchaus über den dreieinhalbfachen Satz gesteigert werden.

Nutzen Sie den § 2 der GOÄ

Viele haben Paragraph 2 der GOÄ noch nicht entdeckt. Unter der Voraussetzung, dass Sie mit Ihren Patienten entsprechende Behandlungsverträge abschließen (Abbedingung), dürfen Sie als Freiberufler selbstverständlich höhere Steigerungssätze abrechnen.

Wo sind die Grenzen?

Die Grenzen der „Unangemessenheit“ bzw. des Wucherns sind erreicht, wenn Sie mehr als das Doppelte des Üblichen abrechnen. Wenn also dieselbe ärztliche Leistung z.B. mit dem dreieinhalbfachen Satz gesteigert wird, ist bei der siebenfachen Steigerung Schluss. Dann kann ein Patient trotz eines entsprechenden Behandlungsvertrags die Zahlung zurecht verweigern.

Wenn Sie jedoch nachweisen können, dass im Rahmen einer Vollkostenrechnung für eine bestimmte Leistung Kosten in Höhe von umgerechnet z.B. des vierfachen Steigerungssatzes anfallen und die übliche Gesamtkostenquote von Arztpraxen in Ihrer Größe bei 50% liegen, dürften Sie in diesem Fall das Achtfache verlangen.

Der Patientennutzen bestimmt den Preis

Nehmen Sie beispielsweise Leistungen aus dem Bereich der Schönheitschirurgie: Hier werden noch weit höhere Sätze konfliktfrei umgesetzt – weil dies ein wichtiges Patientenmotiv anspricht: Die Eitelkeit. Da diese Leistungen meist einer gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen sind, also umsatzsteuerpflichtig sind, lassen sich hier auch aus rechtlicher Sicht weit höhere Sätze abrechnen.

Prüfen Sie insbesondere aus Sicht Ihrer Patienten den Nutzen Ihrer medizinischen Leistung. Je besser Sie die Bedürfnisse Ihrer Patienten treffen, desto einfacher setzen Sie Ihre Preise um.

Ein wichtiger Hinweis: Alle Ihre ärztlichen Leistungen bieten Sie selbstverständlich an, sofern Sie Ihren Patienten auch einen medizinischen Mehrwert bringen.

Viel Erfolg wünscht Ihnen Ihr

JAN ACKERMANN